§ 61 BVergGVS 2012 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 59 Abs. 1 Z 2 festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 7n AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG oder gemäß § 7i Abs. 4 oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.Der Auftraggeber hat als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, festzulegen, dass die Unternehmer zu belegen haben, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 57, Absatz eins, vorliegt. Der Auftraggeber hat überdies über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 28 b, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, und eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß Paragraph 7 n, AVRAG einzuholen, ob diesen eine rechtskräftige Bestrafung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG oder gemäß Paragraph 7 i, Absatz 4, oder 5 AVRAG zuzurechnen ist. Diese Auskünfte dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
  2. (2)Absatz 2Der Nachweis kann für Ausschlussgründe
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang V angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowiegemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 durch Vorlage eines Auszuges aus einem in Anhang römisch fünf angeführten Berufs- oder Handelsregister, dem Strafregister oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Ausschlussgründe nicht vorliegen, sowie
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 57 Abs. 1 Z 7 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß § 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmersgemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7, durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Rückstandsbescheinigung gemäß Paragraph 229 a, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, oder gleichwertiger Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers
    erbracht werden.
  3. (3)Absatz 3Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 7 vorliegt.Werden die in Absatz 2, genannten Bescheinigungen, Rückstandsbescheinigungen, Kontoauszüge oder Dokumente im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann der Auftraggeber eine eidesstattliche Erklärung oder eine entsprechende, vor einer dafür zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, vor einem Notar oder vor einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangen, dass kein Ausschlussgrund gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 7 vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Absatz 2 und 3 ausstellen, sind vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Weiterleitung an die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten der EU und die sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über den Inhalt dieses Schreibens zu informieren.
In Kraft seit 21.08.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 BVergGVS 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 BVergGVS 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 BVergGVS 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 BVergGVS 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 BVergGVS 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BVergGVS 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 BVergGVS 2012
§ 62 BVergGVS 2012