§ 58 BVergGVS 2012

BVergGVS 2012 - Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Unbeschadet der Regelung des § 18 Abs. 1 muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit spätestens

1.

beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

2.

beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

3.

bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 und 2 sowie bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist,

4.

beim wettbewerblichen Dialog zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe

vorliegen.

In Kraft seit 01.04.2012 bis 31.12.9999
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