§ 10 BTVG

BTVG - Bauträgervertragsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.

(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:

1.

im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4):

a)

15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

b)

35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

c)

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

e)

12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

f)

4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat;

2.

im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4):

a)

10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung;

b)

30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs;

c)

20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen;

d)

12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung;

e)

17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes;

f)

9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und

g)

der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat.

(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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