(1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2 festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens folgende Teile des Preises fällig:
1. | im Ratenplan A (§ 9 Abs. 4): | |||||||||
a) | 15 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||
b) | 35 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | |||||||||
c) | 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | |||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||
e) | 12 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | |||||||||
f) | 4 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat; | |||||||||
2. | im Ratenplan B (§ 9 Abs. 4): | |||||||||
a) | 10 vom Hundert bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung; | |||||||||
b) | 30 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; | |||||||||
c) | 20 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen; | |||||||||
d) | 12 vom Hundert nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren Verglasung; | |||||||||
e) | 17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung oder bei vereinbarter vorzeitiger Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes; | |||||||||
f) | 9 vom Hundert nach Fertigstellung der Gesamtanlage (§ 4 Abs. 1 Z 1) und | |||||||||
g) | der Rest nach Ablauf von drei Jahren ab der Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes, sofern der Bauträger allfällige Gewährungsleistungs- und Schadenersatzansprüche nicht durch eine Garantie oder Versicherung (§ 4 Abs. 4) gesichert hat. |
(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn (Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch den Erwerber sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 10 BTVG