1.Ziffer einses unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 entsprechenden Vertrag zu errichten,es unterläßt, einen den Paragraph 3, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, entsprechenden Vertrag zu errichten,
2.Ziffer 2Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3.Ziffer 3es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder beizuziehen,es entgegen dem Paragraph 12, unterläßt, von der Vertragsschließung bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) einen Treuhänder beizuziehen,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt – eine Verwaltungsübertretung und ist im Fall der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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