Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDer Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
(2)Absatz 2Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (Paragraph 7, Absatz 5,) berufen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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