Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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