Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger, wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an Dritte geleistet hat.
In Kraft seit 01.01.1997 bis 31.12.9999
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