Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den jeweiligen Basiszinssatz um acht Prozentpunkte übersteigenden Höhe zu zahlen.
(2)Absatz 2Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3)Absatz 3Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.07.2008 bis 31.12.9999
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