(1) Die §§ 46 Abs. 1, 287 Abs. 12 und 13a sowie 310 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 treten rückwirkend mit 1. August 2008 in Kraft.
(2) Werden die Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension nach § 287 Abs. 12 erst unter Berücksichtigung der im vierten und fünften Teilstrich dieser Bestimmung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2008 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten erfüllt, so fällt die Leistung abweichend von § 51 Abs. 2 Z 2 jedenfalls auch dann mit dem Monatsersten an, an dem die Voraussetzungen erfüllt werden oder der der Erfüllung der Voraussetzungen nachfolgt, frühestens jedoch mit 1. August 2008, wenn die Leistung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 beantragt wird. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
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