Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z. 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind. Bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 5, sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 167, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 175, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.
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