§ 226 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Bei der Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 Z 5 sind den Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 167 dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 175 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, den Zeiten gleichzuhalten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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