(1) Für Leistungen aus der Pensionsversicherung, auf die am 31. Dezember 1978 Anspruch besteht, mit Ausnahme der Übergangspensionen, gelten ab 1. Jänner 1979 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Für Übergangspensionen, auf die nach den bisherigen Vorschriften Anspruch besteht oder bei Weitergeltung dieser Vorschriften Anspruch bestünde, sind weiterhin die bisherigen Vorschriften anzuwenden; soweit in diesen Vorschriften auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes verwiesen wird, die in diesem Bundesgesetz eine entsprechende Regelung gefunden haben, treten an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Besteht am 31. Dezember 1978 auf Grund von Übergangsbestimmungen im Bereich der Bauern-Pensionsversicherung Anspruch auf eine Leistung, die höher ist als die sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende entsprechende Leistung, so ist die Leistung ab 1. Jänner 1979 in dem sich auf Grund der bisherigen Bestimmungen jeweils ergebenden Ausmaß weiter zu gewähren, und zwar solange, als sie die Leistung übersteigt, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebührt.
(4) Die Bestimmungen des § 119 Abs. 1 sind auf Antrag ab 1. Jänner 1979 auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt. Die Leistung gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1979 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Bei den gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes und bei den gemäß § 233 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 122 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der in dessen Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bzw. nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründen würde.
(6) § 127 Abs. 2 gilt nicht, wenn
a) | der Eheschließung eine nach dem 1. Juli 1978 erfolgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetze folgte Scheidung gemäß § 55 des Ehegesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 303/1978 vorangegangen ist und | |||||||||
b) | diese darauffolgende Ehe in der Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1981 geschlossen worden ist und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat. |
(7) § 112 Z 3 ist in den Fällen, in denen der land(forst)wirtschaftliche Betrieb vor dem 1. Jänner 1971 aufgegeben oder übergeben worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich der Zeitraum der letzten 120 bzw. 240 Kalendermonate auch um die Zeiten verlängert, die vor der Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Frauen des 50. Lebensjahres liegen.
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