Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Abweichend von den Bestimmungen des § 31 Abs. 4 leistet der Bund in der Pensionsversicherung der Bauern für das Geschäftsjahr 1984 einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen.
In Kraft seit 01.01.1984 bis 31.12.9999
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