§ 223 BSVG Höherversicherung

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Versicherte, die nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes einen Beitrag zur Höherversicherung wirksam entrichtet haben, sind ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter berechtigt, Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten. Bei der Anwendung des § 132 sind auch Beiträge zur Höherversicherung zu berücksichtigen, die nach dem Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetz bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz entrichtet worden sind.

In Kraft seit 01.01.1979 bis 31.12.9999
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