§ 217c BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.04.2025
  1. (1)Absatz einsDie Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 3 zu Personen, die eine ausländische Rente (§ 26a Abs. 1) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 3, zu Personen, die eine ausländische Rente (Paragraph 26 a, Absatz eins,) beziehen oder eine solche bezogen haben und die Anspruch auf Leistungen eines Krankenversicherungsträgers haben, aus den bei ihnen vorhandenen und aus einer Abgabenerklärung unmittelbar ableitbaren Daten folgende Angaben zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsNamen (Familienname und Vorname), Anschrift, Geburtsdatum, in- und ausländische Sozialversicherungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2Art und Höhe der ausländischen Rentenbezüge;
    3. 3.Ziffer 3rentenauszahlende Stelle.
  2. (2)Absatz 2Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen und für die Feststellung von Beitragspflichten nach diesem Bundesgesetz verwendet werden.
  3. (3)Absatz 3Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Abs. 1 genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes (Anm. 1) vorzunehmen.Das Verfahren der Übermittlung sowie der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung der in Absatz eins, genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten festzulegen. Die Datenübermittlungen sind vollständig in elektronischer Form im Wege des Hauptverbandes Anmerkung 1) vorzunehmen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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