Soweit Beiträge gemäß § 108 für die Zeit
a) | vor dem 1. Oktober 1970, | |||||||||
b) | nach dem 30. September 1970 und vor dem 1. Jänner 1978, | |||||||||
c) | nach dem 31. Dezember 1977 und vor dem 1. Jänner 1979 |
nachzuentrichten sind, sind in den Fällen der lit. a die jeweils nach den Bestimmungen des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes festgesetzt gewesenen Beiträge zugrundezulegen, in den Fällen der lit. b die Beiträge, die sich nach den jeweils in Geltung gestandenen Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes auf Grund einer Einreihung in die Versicherungsklasse nach dem Zeitpunkt des Beginnes der Anhaltung ergeben hätten, in den Fällen der lit. c die Beiträge, die sich in Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 12a des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes ergeben hätten.
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