Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDie Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt:
1.Ziffer einsbei den gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Z. 2 pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 4, Ziffer 2, pflichtversicherten Personen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung eintreten;
2.Ziffer 2bei den gemäß § 4 Z 1 pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;bei den gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, pflichtversicherten Personen mit dem Tage des Anfalls der Pension oder mit dem Tage, ab dem das Übergangsgeld gebührt;
3.Ziffer 3bei den gemäß § 2 Abs. 5 als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 5, als Pflichtversicherte geltenden Personen mit dem Tod des gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten;
4.Ziffer 4bei den gemäß § 2 Abs. 6 pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;bei den gemäß Paragraph 2, Absatz 6, pflichtversicherten Personen mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;
5.Ziffer 5nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5 mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5, mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Tag;
6.Ziffer 6bei den im § 4 Z 3 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht;bei den im Paragraph 4, Ziffer 3, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem das Kinderbetreuungsgeld gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil der Anspruch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG ruht;
7.Ziffer 7bei den in § 4 Z 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.bei den in Paragraph 4, Ziffer 4, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus gebührt.
(2)Absatz 2Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach § 4 Z. 1 begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension (Übergangspension) gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung nach Paragraph 4, Ziffer eins, begründet, und liegt kein Ausnahmegrund vor, so hat der Versicherungsträger zu prüfen, ob die Zuerkennung der Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung und unter der gleichen Voraussetzung auch auszustellen, wenn der Pensionswerber ein Verfahren in Sozialrechtssachen anhängig gemacht hat. Die Bescheinigung ist dem Pensionswerber zuzustellen. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3)Absatz 3Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 5.Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt mit dem Ersten eines Kalendermonates, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung bis einschließlich zum 15. dieses Monates eintreten, sonst mit dem folgenden Monatsersten. Das gleiche gilt entsprechend für den Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 5,
(3a)Absatz 3 aAbweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4aAbweichend von Absatz 3, beginnt die Pensionsversicherung nach Paragraph 4 a,
1.Ziffer einsbei den im § 4a Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;
2.Ziffer 2bei den im § 4a Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;
3.Ziffer 3bei den im § 4a Abs. 1 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;
4.Ziffer 4bei den im § 4a Abs. 1 Z 4 genannten Personenbei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen
–Strichaufzählungmit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,
–Strichaufzählungmit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt;
5.Ziffer 5bei den im § 4a Abs. 1 Z 5 genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.bei den im Paragraph 4 a, Absatz eins, Ziffer 5, genannten Personen mit dem Tag, ab dem der Familienzeitbonus bezogen wird.
(4)Absatz 4Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung beginnt mit dem Tag der Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit.
In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 BSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 BSVG