§ 118c BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Beitragsgrundlage ist für Beitragszeiten

1.

nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 23 dieses Bundesgesetzes;

2.

der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977, die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge eingereiht war;

3.

der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse erworben, in die der Versicherte für Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen gewesen wäre;

4.

der Weiter- oder Selbstversicherung nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage gemäß § 17 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. gemäß § 28 dieses Bundesgesetzes;

5.

der Weiter- oder Selbstversicherung in den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich 1977 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz ergebende Beitragsgrundlage; lit. b ist hiebei entsprechend anzuwenden;

6.

der Weiter- oder Selbstversicherung vor dem 1. Jänner 1971 die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage;

7.

nach § 106 Abs. 1 Z 6 die Beitragsgrundlage gemäß § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes bzw. die der Bemessung der Pensionsbeiträge gemäß den §§ 12, 19a und 23g des Bezügegesetzes zugrundeliegenden Bezüge, soweit hiefür gemäß § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes ein Überweisungsbetrag geleistet worden ist.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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