(1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist.
(2) (Anm.: aufgehoben)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
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