§ 103 BSVG Leistungen

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind zu gewähren:
    1. 1.Ziffer einsaus dem Versicherungsfall des Alters die Alterspension;
    2. 2.Ziffer 2aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit
      1. a)Litera aMaßnahmen der beruflichen Rehabilitation (§ 122),Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (Paragraph 122,),
      2. b)Litera bdie Erwerbsunfähigkeitspension (§ 132);die Erwerbsunfähigkeitspension (Paragraph 132,);
    3. 3.Ziffer 3aus dem Versicherungsfall des Todes
      1. a)Litera adie Hinterbliebenenpensionen (§§ 126, 128),die Hinterbliebenenpensionen (Paragraphen 126,, 128),
      2. b)Litera bdie Abfindung (§ 139a).die Abfindung (Paragraph 139 a,).
  2. (2)Absatz 2Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 150a) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§ 161).Der Versicherungsträger trifft überdies – unbeschadet der Leistung nach Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 150 a,) sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (Paragraph 161,).
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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