§ 16a BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDaten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. 2.Ziffer 2Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. 4.Ziffer 4Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. 5.Ziffer 5Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    6. 6.Ziffer 6Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDaten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. 2.Ziffer 2Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. 4.Ziffer 4Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    5. 5.Ziffer 5Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

2.

Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

3.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

4.

Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

5.

Daten über Fälle der Mautprellerei.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3.

Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

Stand vor dem 18.10.2021

In Kraft vom 28.07.2021 bis 18.10.2021
  1. (1)Absatz einsDie Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDaten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;
    2. 2.Ziffer 2Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;
    3. 3.Ziffer 3Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;
    4. 4.Ziffer 4Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;
    5. 5.Ziffer 5Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    6. 6.Ziffer 6Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsDaten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
    2. 2.Ziffer 2Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
    3. 3.Ziffer 3Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
    4. 4.Ziffer 4Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
    5. 5.Ziffer 5Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

2.

Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

3.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

4.

Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

5.

Daten über Fälle der Mautprellerei.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3.

Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

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