§ 16a BStMG

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

2.

Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

3.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

4.

Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

5.

Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);.

6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3.

Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

4. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

Stand vor dem 18.10.2021

In Kraft vom 28.07.2021 bis 18.10.2021

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die zur Mauteinhebung, zur Mautaufsicht und zur Verfolgung von Mautprellerei erforderlichen personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der fahrleistungsabhängigen Maut folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Geräte zur elektronischen Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut;

2.

Daten über Fahrzeuge, deren Verwendung auf Bundesstraßen der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt;

3.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs-, Transaktions- und Verrechnungsdaten;

4.

Daten im Zusammenhang mit interoperablen Mautsystemen;

5.

Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);.

6. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:

1.

Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;

2.

Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;

3.

Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;

4. Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
5. Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.

4. Daten über Fälle der Mautprellerei.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)

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