Norm: BStG §2BStG §11
Rechtssatz: Die Übergabe einer aufgelassenen Bundesstraße an eine andere Gebietskörperschaft ist dem öffentlichen Recht zuzuschreiben; die privatrechtliche Haftung nach dem BStG erlischt jedoch nur dann, wenn ein nach privatrechtlichen oder doch diesen analogen Grundsätzen genügende Publizität genießender Übergabsakt vorliegt. Entscheidungstexte 2 Ob 220/56 Entsch... mehr lesen...