1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 29. Jänner 2019, wonach er auf der als Autostraße zu qualifizierenden K-Schnellstraße die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten habe, als unbegründet ab. Der Revisionswerber habe dadurch gegen § 20 Abs. 2 StVO verstoßen und wurde gemäß § 99 Abs. 2... mehr lesen...