§ 48a BRWO 1974 Errichtung

BRWO 1974 - Betriebsrats-Wahlordnung 1974

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Errichtung der Konzernvertretung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Zentralbetriebsräte, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren.

(3) Ist in einem Unternehmen des Konzerns ein Zentralbetriebsrat nicht zu errichten, so nimmt der Betriebsausschuß an der Errichtung teil; besteht kein Betriebsausschuß, so nimmt der Betriebsrat an der Errichtung teil.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Zentralbetriebsratswahlen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen (§ 38 Abs. 2). Im Falle des Abs. 3 sind die Zahlen der bei den jeweils letzten Betriebsratswahlen am Tag der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (§ 3 Abs. 1) heranzuziehen. Ist in einem Unternehmen trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ein Zentralbetriebsrat (Betriebsausschuß, Betriebsrat) nicht errichtet, so ist die Zahl der in diesem Unternehmen am zeitlich letzten der im ersten und zweiten Satz angeführten Stichtage beschäftigten Arbeitnehmer heranzuziehen. Eine nachträgliche Änderung der Zahl der Arbeitnehmer bis zur Konstituierung und während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung ist unbeachtlich.

(5) Über Vorschlag eines Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates oder eines gemäß Abs. 3 zuständigen Betriebsausschusses oder Betriebsrates (im folgenden: Einberufer) haben die Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) über die Errichtung der Konzernvertretung zu beschließen. Bei mehreren gleichzeitigen Vorschlägen gilt der mit dem früheren Poststempel. Der Vorschlag kann eine Frist festsetzen, innerhalb der die Beschlußfassung erfolgen soll. Für die Beschlussfassung gilt § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 7, 7a und 8 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355, in der jeweils geltenden Fassung. Die Beschlüsse sind dem Einberufer mitzuteilen. Gleichzeitig ist die Zahl der vom jeweiligen Organ vertretenen Arbeitnehmer (Abs. 4) bekanntzugeben.

(6) Der Einberufer hat die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) im Konzern einzuberufen. Ihm obliegt die Leitung der Versammlung sowie die Sammlung der Beschlüsse nach Abs. 5 und die Ermittlung der sonstigen für die Beschlußfassung nach Abs. 7 relevanten Umstände.

(7) Die Versammlung der Vorsitzenden hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 2 erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse vorliegen und die Konzernvertretung errichtet ist. Die für den Beschluß notwendigen Feststellungen der Zahlen der

1.

Arbeitnehmer im Konzern,

2.

Zentralbetriebsräte und nach Abs. 3 teilnahmeberechtigten Betriebsausschüsse oder Betriebsräte,

3.

Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte), die der Errichtung einer Konzernvertretung durch Beschluß zugestimmt haben und

4.

von diesen jeweils vertretenen Arbeitnehmer sind vom Einberufer vorzubereiten. Die Leitungen der Konzernunternehmen sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben.

(8) Nach der Errichtung der Konzernvertretung hat die Versammlung der Vorsitzenden die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) durch Beschluß festzustellen. Der Einberufer hat einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) die Delegierten (Ersatzdelegierten) unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und des Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates), dem sie angehören, schriftlich bekanntzugeben haben.

(9) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung hat deren Vorsitzender die Versammlung der Vorsitzenden der Zentralbetriebsräte (Betriebsausschüsse, Betriebsräte) zur Beschlußfassung über die Zahl der Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 48b) für die nächste Funktionsperiode einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 8.

(10) Abs. 9 gilt auch im Fall der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung gemäß § 88b Abs. 5 Z 4 und 5 ArbVG mit der Maßgabe, daß die Einberufung der Versammlung unverzüglich zu erfolgen hat und auch von einem Vorsitzenden eines Zentralbetriebsrates (Betriebsausschusses, Betriebsrates) vorgenommen werden kann, wenn der Vorsitzende der Konzernvertretung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

In Kraft seit 01.06.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48a BRWO 1974


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48a BRWO 1974 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu § 48a BRWO 1974


Entscheidungen zu § 48a BRWO 1974


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48a BRWO 1974


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48a BRWO 1974 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48 BRWO 1974
§ 48b BRWO 1974