(1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Teilprüfungen sind in einem oder in mehreren Teilprüfungszeugnissen zu beurkunden. Nach erfolgreicher Ablegung sämtlicher Teilprüfungen (unter Bedachtnahme auf einen allfälligen Entfall einer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bzw. Z 4 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 sowie auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 8b) ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis über die Berufsreifeprüfung auszustellen.
(2) Die Zeugnisse gemäß Abs. 1 sind entsprechend den Anlagen 1 und 2 zu diesem Bundesgesetz auf den für öffentliche Schulen vorgesehenen Unterdruckpapieren zu gestalten.
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