(1) Die Teilprüfungen können nach Wahl des Prüfungskandidaten gemeinsam zu einem Termin oder getrennt abgelegt werden. Die Festlegung der Prüfungstermine von schriftlichen Klausurarbeiten hat hinsichtlich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 durch den zuständigen Bundesminister, hinsichtlich der übrigen Teilprüfungen durch den Vorsitzenden zu erfolgen, welcher Wünschen des Prüfungskandidaten nach Möglichkeit zu entsprechen hat.
(1a) Die Teilprüfungen der Berufsreifeprüfung sind – unbeschadet des § 3 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015 und des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2011 – innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Zulassung (§ 4 Abs. 4), nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Lehrplan- und Prüfungsvorschriften, danach nach den jeweils geltenden Vorschriften abzulegen.
(2) Die Ablegung der mündlichen Prüfung(en) hat vor der Prüfungskommission (§ 5) zu erfolgen. Für die Beaufsichtigung während der schriftlichen Prüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Vorsorge zu treffen. Die Prüfungskommission kann die Prüfung auch am Standort einer Berufsschule oder einer mittleren Schule oder, wenn es wegen der Zahl der zur Prüfung antretenden Prüfungskandidaten notwendig ist, auch an einem anderen Prüfungsort durchführen.
(3) Die Teilprüfungen können auch im Rahmen einer Reifeprüfung an der Schule, bei der sich der Prüfungswerber angemeldet hat, abgelegt werden.
(4) Die mündliche Prüfung ist öffentlich. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter oder bei Schulen, die an einem Schulcluster beteiligt sind, der Leiter des Schulclusters hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.
0 Kommentare zu § 6 BRPBG