§ 11d BRPBG

BRPBG - Berufsreifeprüfungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

In Ausnahme zu den Bestimmungen der §§ 5, 6 und 8a nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für das Schuljahr 2019/2020 mit Verordnung Regelungen treffen. Diese Verordnung muss zumindest Regelungen über die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen, die Prüfungstermine und den Prüfungsvorgang enthalten.

In Kraft seit 16.03.2020 bis 31.12.9999
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