(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 ArbVG kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat die Termine der Teilversammlungen so festzulegen, daß diese in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, und den Kreis der Arbeitnehmer, die zur Teilnahme an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen. Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen (wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen, die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte Arbeitnehmer nur einmal sein Stimmrecht ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen beschlossen oder durch die autonome Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 19 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 Abs. 2 und 3 nur jene Arbeitnehmer, für die nach dem Beschluß des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder nach der Geschäftsordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist. Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben, die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung anzurechnen, der sie angehören.
(3) Den Vorsitz in einer Teilversammlung führt der Betriebsratsvorsitzende (Vorsitzende des Betriebsausschusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied. Hinsichtlich der Beschlußfähigkeit gilt § 5 Abs. 1 dritter bis vorletzter Satz, hinsichtlich der Erstellung und Auflage der Niederschrift gilt § 5 Abs. 7 und 8. Die Prüfung, ob die für die Gültigkeit von Beschlüssen erforderliche Mehrheit der Stimmen in der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen und auf Grund aller Teilergebnisse vorzunehmen.
(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der ersten Teilversammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung eines Arbeitnehmers ist seine Beschäftigung am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung maßgebend.
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