Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Vor der erstmaligen Benützung zur Seilfahrt müssen sich Zwischengeschirre bei Güterförderung bewährt haben (§ 133). Dasselbe gilt nach Erneuerung einzelner Teile von Zwischengeschirren.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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