§ 71 BPSfVO

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Für jede Seilfahrtanlage, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt ist, muß bei Verwendung von Zwischengeschirren mindestens ein Ersatzzwischengeschirr vorhanden sein. Bei Förderanlagen mit Treibscheibe müssen in diesem Falle zwei Ersatzzwischengeschirre vorrätig gehalten werden.

(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen mit gleichen Zwischengeschirren genügt es, wenn die in Abs. 1 vorgeschriebene Zahl an Ersatzzwischengeschirren nur einmal vorhanden ist, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 71 BPSfVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 71 BPSfVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 71 BPSfVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 71 BPSfVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 71 BPSfVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPSfVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 70 BPSfVO
§ 72 BPSfVO