§ 136 BPSfVO Tägliche Prüfungen

BPSfVO - Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Täglich sind auf Betriebsfähigkeit und zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Schachtverschlüsse, Leitvorrichtungen in Schächten, bei Seilführungen auch die Befestigung der Führungsseile, Führungsschlitten für Förderkübel;

b)

Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen;

c)

Aufsetzvorrichtungen;

d)

der Wasserstand im Sumpf;

e)

der freie Durchgang der Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

f)

Signalvorrichtungen;

g)

Seil- und Ablenkscheiben mit ihren Achsen und Lagern;

h)

Fördermaschinen einschließlich der durch die §§ 30, 31 und 33 bis 43 bestimmten Einrichtungen hinsichtlich der mechanischen Teile;

i)

Oberseile;

(Anm.: lit. j) wurde nicht vergeben)

k)

Fördergestelle, Fördergefäße und Gegengewichte;

l)

Verbindungen des Oberseiles mit dem Fördergestell, Fördergefäß und Gegengewicht einschließlich der Zwischengeschirre;

m)

Fangstützen auf ihre Gangbarkeit.

(2) Täglich sind zur Feststellung auffallender äußerer Schäden und Mängel zu prüfen:

a)

Fangvorrichtungen;

b)

elektrische Anlagen und Betriebsmittel, für die schlagwettergeschützte Ausführung vorgeschrieben ist.

In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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