Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Instandgesetzte und ersetzte Teile von Seilfahrtanlagen (§ 5 Abs. 2) sind vor Wiederaufnahme der Seilfahrt von fachlich entsprechend ausgebildeten Betriebsaufsehern zu prüfen.
In Kraft seit 01.10.1975 bis 31.12.9999
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