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(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrechtnach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat besitztwählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(1) Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrechtnach Maßgabe des § 41 NRWO zum Nationalrat besitztwählbar ist und am Tag der Wahl das 35. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(3) Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.