§ 17 BPGG

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 1 lit. ce und g, Z 5, Z 6 lit. c und Z 8 sowie § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2013

(1) Bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird das Pflegegeld für Personen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. j und l jeweils monatlich im Nachhinein ausbezahlt.

(3) Das Pflegegeld für Anspruchsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 1 lit. ce und g, Z 5, Z 6 lit. c und Z 8 sowie § 3a wird monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausbezahlt; § 104 Abs. 2 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.

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