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Die Abtretung, oder Verpfändung oder Pfändung von unverfallbaren Anwartschaften im Sinne der §§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
Die Abtretung, oder Verpfändung oder Pfändung von unverfallbaren Anwartschaften im Sinne der §§ 5 und 6 ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.