(1) In dem Bebauungsplan können aus städtebaulichen, gesundheitlichen und Gründen der Stadtstruktur in sich geschlossene Teile des Baulandes als Strukturgebiete ausgewiesen werden.
(2) Zugleich ist im Bebauungsplan festzusetzen, ob ein Strukturgebiet in seiner Gesamtheit oder welche in sich geschlossene Teile eine Struktur bilden. Jede Struktureinheit hat aus einem Bauplatz zu bestehen. Von dieser Forderung kann abgegangen werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen oder zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung für das Abgehen von dieser Forderung sprechen und aus den restlichen Grundflächen ein selbständiger Bauplatz geschaffen werden kann.
(3) Über jede Struktureinheit hat der Bebauungsplan folgende Festsetzung zu enthalten:
a) | welche Teile des Bauplatzes unmittelbar bebaut werden dürfen; | |||||||||
b) | das höchste zulässige Ausmaß des umbaubaren Raumes der Bauwerke auf dem Bauplatz; | |||||||||
c) | die maximale Gebäudehöhe oder der maximale oberste Abschluss des Daches. |
(4) Über die Festsetzung nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne für Strukturen zusätzlich enthalten:
a) | weitere Bestimmungen über die Gebäudehöhe und den obersten Abschluss des Daches; | |||||||||
b) | verschiedene Widmungen der Grundflächen auf dem Bauplatz; | |||||||||
c) | die Zweckbestimmungen innerhalb der Widmungskategorie, denen die Gebäude zuzuführen sind. |
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.2018.
(6) entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009
(7) Das zulässige Ausmaß des umbaubaren Raumes ist auf den gesamten Baukörper oberhalb der Erdoberfläche umzulegen. Raumbildende Vorbauten sind auch dann auf die höchste zulässige Kubatur anzurechnen, wenn sie vor Baulinien oder Baufluchtlinien vorragen.
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