Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn dem Bebauungsplan können aus städtebaulichen, gesundheitlichen und Gründen der Stadtstruktur in sich geschlossene Teile des Baulandes als Strukturgebiete ausgewiesen werden.
(2)Absatz 2Zugleich ist im Bebauungsplan festzusetzen, ob ein Strukturgebiet in seiner Gesamtheit oder welche in sich geschlossene Teile eine Struktur bilden. Jede Struktureinheit hat aus einem Bauplatz zu bestehen. Von dieser Forderung kann abgegangen werden, wenn öffentliche Rücksichten nicht entgegenstehen oder zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung für das Abgehen von dieser Forderung sprechen und aus den restlichen Grundflächen ein selbständiger Bauplatz geschaffen werden kann.
(3)Absatz 3Über jede Struktureinheit hat der Bebauungsplan folgende Festsetzung zu enthalten:
a)Litera awelche Teile des Bauplatzes unmittelbar bebaut werden dürfen;
b)Litera bdas höchste zulässige Ausmaß des umbaubaren Raumes der Bauwerke auf dem Bauplatz;
c)Litera cdie maximale Gebäudehöhe oder der maximale oberste Abschluss des Daches.
(4)Absatz 4Über die Festsetzung nach Abs. 2 und 3 hinaus können die Bebauungspläne für Strukturen zusätzlich enthalten:Über die Festsetzung nach Absatz 2, und 3 hinaus können die Bebauungspläne für Strukturen zusätzlich enthalten:
a)Litera aweitere Bestimmungen über die Gebäudehöhe und den obersten Abschluss des Daches;
b)Litera bverschiedene Widmungen der Grundflächen auf dem Bauplatz;
c)Litera cdie Zweckbestimmungen innerhalb der Widmungskategorie, denen die Gebäude zuzuführen sind.
(5)Absatz 5entfällt; LGBl. für Wien Nr. 69/2018 vom 21.12.2018.
(6)Absatz 6entfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
(7)Absatz 7Das zulässige Ausmaß des umbaubaren Raumes ist auf den gesamten Baukörper oberhalb der Erdoberfläche umzulegen. Raumbildende Vorbauten sind auch dann auf die höchste zulässige Kubatur anzurechnen, wenn sie vor Baulinien oder Baufluchtlinien vorragen.
In Kraft seit 22.12.2018 bis 31.12.9999
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