§ 115 BO für Wien Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Bauwerke oder Bauwerksteile müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher, Kunden und Bewohner bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
      1. a)Litera aWohngebäuden mit nur einer Wohnung,
      2. b)Litera bWohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
      3. c)Litera cReihenhäusern,
      4. d)Litera dKleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern;
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
    3. 3.Ziffer 3Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
    4. 4.Ziffer 4Bauwerke mit Versammlungsräumen;
    5. 5.Ziffer 5Veranstaltungs- und Sportstätten;
    6. 6.Ziffer 6Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs;
    7. 7.Ziffer 7Banken;
    8. 8.Ziffer 8Kirchen;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
    10. 10.Ziffer 10Arztpraxen und Apotheken;
    11. 11.Ziffer 11öffentliche Toiletten;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondereZur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Personenaufzüge oder vertikale Hebeeinrichtungen zu überwinden oder auszugleichen, die ständig betriebsbereit zu halten sind,
    3. 3.Ziffer 3notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.
  4. (4)Absatz 4Die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.Die Anforderungen gemäß Absatz eins und 2 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.
  5. (5)Absatz 5Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Absatz 2, für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.
  6. (6)Absatz 6

    In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.In Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.

In Kraft seit 22.12.2018 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 115 BO für Wien


Frage zu § 115 BO Barrierefreier Zugang zu Wohnhäusern von Bea zum § 115 BO für Wien

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Guten Tag! Ich würde mich freuen, wenn mir jemand Unterstützung zu ua. Thema geben kann: Wir wohnen als Eigentümer im Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Baujahr des Hauses ca. 1970 - heute würde das Haus barrierefrei errichtet werden müssen. So weit konnte ich es der Bauordnung entnehmen... mehr lesen...

§ 115 BO für Wien | 2 Antworten | 1917 Aufrufe | 08.07.21

Wie ist Absatz 6 zu interpretieren? von Berger zum § 115 BO für Wien

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Guten Tag, in Absatz 1 wird die Barrierefreiheit für unter anderem Reihenhäuser aufgehoben. Absatz 6 betont die barrierefreie Erreichbarkeit von Verkehrswegen. Ist es so zu verstehen, dass obwohl das Reihenhaus nicht barrierefrei errichtet werden muss, der Zugang trotzdem barrierefrei sein ... mehr lesen...

§ 115 BO für Wien | 0 Antworten | 1571 Aufrufe | 14.08.14

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