§ 118b BO für Wien

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
§ 118b.Paragraph 118 b,

Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, BGBl. I Nr. 27/2012, in der Energieausweisdatenbank (§ 118a) eingebrachten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang II Z 1 der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten. Die Behörde hat eine Stichprobe aller jährlich nach diesem Gesetz und dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2012,, in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 118 a,) eingebrachten Energieausweise zu nehmen und diese einer Kontrolle gemäß Anhang römisch II Ziffer eins, der Richtlinie 2010/31/EU zu unterziehen. Die Stichprobe muss ausreichend groß sein, um statistisch signifikante Ergebnisse über die Einhaltung zu gewährleisten.

In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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