§ 115 BO für Wien Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken

Bauordnung für Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFolgende Bauwerke oder Bauwerksteile müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher, Kunden und KundenBewohner bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
      1. a)Litera aGebäudenWohngebäuden mit nur einer Wohnung,
      2. b)Litera bWohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
      3. c)Litera cReihenhäusern,
      4. d)Litera dKleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern;
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
    3. 3.Ziffer 3Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
    4. 4.Ziffer 4Bauwerke mit Versammlungsräumen;
    5. 5.Ziffer 5Veranstaltungs- und Sportstätten;
    6. 6.Ziffer 6Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs;
    7. 7.Ziffer 7Banken;
    8. 8.Ziffer 8Kirchen;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
    10. 10.Ziffer 10Arztpraxen und Apotheken;
    11. 11.Ziffer 11öffentliche Toiletten;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondereZur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, AufzügePersonenaufzüge oder andere Aufstiegshilfenvertikale Hebeeinrichtungen zu überwinden oder auszugleichen, die ständig betriebsbereit zu halten sind,
    3. 3.Ziffer 3notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauwerken u. ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind.
  4. (3)Absatz 3Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.
  5. (4)Absatz 4Die Anforderungen gemäß Abs. 21 und 32 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.Die Anforderungen gemäß Absatz 2eins und 32 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.
  6. (5)Absatz 5Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3, für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.
  7. (6)Absatz 6Werden außerhalb eines Bauwerks im Zuge von Verkehrswegen, die der Erreichbarkeit des Bauwerks von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, einzelne Stufen errichtet, ist dieser Höhenunterschied zusätzlich neben der Stufe durch eine Rampe mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu überbrücken.
  8. (7)Absatz 7In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.In Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.
  9. (6)Absatz 6

    In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.In Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.

Stand vor dem 21.12.2018

In Kraft vom 16.07.2014 bis 21.12.2018
  1. (1)Absatz einsFolgende Bauwerke oder Bauwerksteile müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher, Kunden und KundenBewohner bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind:
    1. 1.Ziffer einsBauwerke mit Aufenthaltsräumen, mit Ausnahme von
      1. a)Litera aGebäudenWohngebäuden mit nur einer Wohnung,
      2. b)Litera bWohngebäuden mit einer Gebäudehöhe von höchstens 7,50 m, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten und in denen für Betriebs- oder Geschäftszwecke höchstens ein Geschoß in Anspruch genommen wird,
      3. c)Litera cReihenhäusern,
      4. d)Litera dKleingartenhäusern und Kleingartenwohnhäusern;
    2. 2.Ziffer 2Bauwerke für öffentliche Zwecke (zB Behörden und Ämter);
    3. 3.Ziffer 3Bauwerke für Bildungszwecke (zB Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen);
    4. 4.Ziffer 4Bauwerke mit Versammlungsräumen;
    5. 5.Ziffer 5Veranstaltungs- und Sportstätten;
    6. 6.Ziffer 6Handelsbetriebe mit Konsumgütern des täglichen Bedarfs;
    7. 7.Ziffer 7Banken;
    8. 8.Ziffer 8Kirchen;
    9. 9.Ziffer 9Gesundheits- und Sozialeinrichtungen;
    10. 10.Ziffer 10Arztpraxen und Apotheken;
    11. 11.Ziffer 11öffentliche Toiletten;
    12. 12.Ziffer 12sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondereZur Erfüllung der Anforderungen gemäß Absatz eins, müssen insbesondere
    1. 1.Ziffer einsmindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
    2. 2.Ziffer 2in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, AufzügePersonenaufzüge oder andere Aufstiegshilfenvertikale Hebeeinrichtungen zu überwinden oder auszugleichen, die ständig betriebsbereit zu halten sind,
    3. 3.Ziffer 3notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
    4. 4.Ziffer 4eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen errichtet werden.
  3. (3)Absatz 3Für Montagehallen, Lagerhallen, Werkstätten in Industriebauwerken u. ä. ist Vorsorge zu treffen, dass sie für behinderte Menschen gefahrlos und barrierefrei zugänglich und benützbar sind.
  4. (3)Absatz 3Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschoßen ergibt sich aus Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, keine Verpflichtung zur Herstellung von Personenaufzügen, vertikalen Hebeeinrichtungen oder geschoßverbindenden Rampen.
  5. (4)Absatz 4Die Anforderungen gemäß Abs. 21 und 32 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.Die Anforderungen gemäß Absatz 2eins und 32 sind auch für Zu- oder Umbauten zu erfüllen. Durch sonstige Baumaßnahmen darf der Zustand des Bauwerks hinsichtlich seiner barrierefreien Gestaltung jedenfalls nicht verschlechtert werden.
  6. (5)Absatz 5Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Abs. 2 und 3 für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.Bei Unterteilungen eines Bauwerks in Brandabschnitte (Stiegen) mit einem oder mehreren diesen zugeordneten selbstständigen Eingängen sind die Anforderungen gemäß Absatz 2 und 3, für jeden einzelnen Brandabschnitt zu erfüllen.
  7. (6)Absatz 6Werden außerhalb eines Bauwerks im Zuge von Verkehrswegen, die der Erreichbarkeit des Bauwerks von den öffentlichen Verkehrsflächen dienen, einzelne Stufen errichtet, ist dieser Höhenunterschied zusätzlich neben der Stufe durch eine Rampe mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zu überbrücken.
  8. (7)Absatz 7In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.In Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.
  9. (6)Absatz 6

    In Bauwerken gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.In Bauwerken gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3 und 9 sind in jedem Geschoß Toiletten für behinderte Menschen anzuordnen.

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