§ 117 BO für Wien

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 116 Abs. 1 gewährleistet ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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