Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAlle Bauwerksteile sind so zu erschließen, dass sie entsprechend dem Verwendungszweck sicher zugänglich und benützbar sind. Die Durchgangshöhen bei Türen, Toren, Treppen sind so zu bemessen, dass eine gefahrlose Benützung möglich ist.
(2)Absatz 2Die vertikale Erschließung hat durch Treppen oder Rampen zu erfolgen. Wenn es auf Grund des Verwendungszwecks unter Bedachtnahme auf die Bauwerkshöhe erforderlich ist, sind die Treppen in Treppenhäusern anzuordnen und zusätzlich Aufzüge zu errichten.
(3)Absatz 3Die Erreichbarkeit aller Höfe und Lichtschächte muss gewährleistet sein.
In Kraft seit 22.12.2018 bis 31.12.9999
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