(1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
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