Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsGetreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.Getreidebeikost muß den in Anhang römisch eins angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(2)Absatz 2Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.Die in Anhang römisch II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.
(3)Absatz 3Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang römisch IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.
In Kraft seit 29.04.1998 bis 31.12.9999
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