Anl. 5 BKVO ANHANG V

BKVO - Beikostverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

 

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

 

(μg)

400

 

Vitamin D

 

(μg)

 10

 

Vitamin C

 

(mg)

 25

 

Thiamin

 

(mg)

    0,5

 

Riboflavin

 

(mg)

    0,8

 

Niacin-Äquivalent

 

(mg)

    9

 

Vitamin B6

 

(mg)

    0,7

 

Folat

 

(μg)

100

 

Vitamin B12

 

(μg)

    0,7

 

Calcium

 

(mg)

400

 

Eisen

 

(mg)

  6

 

Zink

 

(mg)

  4

 

Jod

 

(μg)

 70

 

Selen

 

(μg)

 10

 

Kupfer

 

(mg)

    0,4

 

 

In Kraft seit 29.04.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 5 BKVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 5 BKVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 5 BKVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 5 BKVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 5 BKVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BKVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 4 BKVO
Anl. 6 BKVO