Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt:
a)Litera a„Getreidebeikost“:
i)Litera iEinfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
ii)Sub-Litera, i, iGetreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;
iii)iiiTeigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
iv)Sub-Litera, i, vZwiebacke oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;
b)Litera bAndere Beikost als Getreidebeikost.
(2)Absatz 2Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.
(3)Absatz 3Gemäß dieser Verordnung sind:
–Strichaufzählung„Säuglinge“: Kinder unter zwölf Monaten;
–Strichaufzählung„Kleinkinder“: Kinder von ein bis drei Jahren.
In Kraft seit 29.04.1998 bis 31.12.9999
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