Anl. 6 BKVO

BKVO - Beikostverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.

 

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 1)

Vitamin E (mg a-TE)

 3

Vitamin C (mg)

          12,5/25 2)/125 3)

Thiamin (mg)

          0,25/0,5 4)

Riboflavin (mg)

   0,4

Niacin (mg NE)

   4,5

Vitamin B6 (mg)

    0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

     0,35

Pantothensäure (mg)

    1,5

Biotin (μg)

 10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

           80/180 5)/100 6)

Magnesium (mg)

  40

Eisen (mg)

   3

Zink (mg)

   2

Kupfer (μg)

  40

Iod (μg)

  35

Mangan (mg)

     0,6

 

_______________________

1) Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge I und II.

2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Produkte.

3) Dieser Grenzwert gilt für Produkte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4) Dieser Grenzwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z i) und § 1 Abs. 1 lit. a Z ii) genannten Produkte.

6) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv) genannten Produkte.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 6 BKVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 6 BKVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 6 BKVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 6 BKVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 6 BKVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BKVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Anl. 5 BKVO
Anl. 7 BKVO