Anl. 6 BKVO

BKVO - Beikostverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.

 

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 1)

Vitamin E (mg a-TE)

 3

Vitamin C (mg)

          12,5/25 2)/125 3)

Thiamin (mg)

          0,25/0,5 4)

Riboflavin (mg)

   0,4

Niacin (mg NE)

   4,5

Vitamin B6 (mg)

    0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

     0,35

Pantothensäure (mg)

    1,5

Biotin (μg)

 10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

           80/180 5)/100 6)

Magnesium (mg)

  40

Eisen (mg)

   3

Zink (mg)

   2

Kupfer (μg)

  40

Iod (μg)

  35

Mangan (mg)

     0,6

 

_______________________

1) Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge I und II.

2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Produkte.

3) Dieser Grenzwert gilt für Produkte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4) Dieser Grenzwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z i) und § 1 Abs. 1 lit. a Z ii) genannten Produkte.

6) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv) genannten Produkte.

In Kraft seit 01.07.1999 bis 31.12.9999
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