Gesamte Rechtsvorschrift BKVO

Beikostverordnung

BKVO
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 BKVO


(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende Lebensmittel sind umfaßt:

a)

„Getreidebeikost“:

i)

Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

ii)

Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

iii)

Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

iv)

Zwiebacke oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser, Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

b)

Andere Beikost als Getreidebeikost.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind:

„Säuglinge“: Kinder unter zwölf Monaten;

„Kleinkinder“: Kinder von ein bis drei Jahren.

§ 2 BKVO


Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.

§ 3 BKVO


(1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung entsprechen.

(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

§ 4 BKVO


(1) Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die für die Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost bestimmt sind, dürfen die in Anhang VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel nicht verwendet werden. Zu Kontrollzwecken gelten jedoch für verbrauchsfertig angebotene oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnisse

1.

die in Tabelle 1 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert, der als Bestimmungsgrenze der Analyseverfahren angesehen wird, ist regelmäßig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts zu überprüfen;

2.

die in Tabelle 2 des Anhangs VII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel als nicht verwendet, wenn ihre Rückstände nicht mehr als 0,003 mg/kg betragen. Dieser Wert ist regelmäßig unter Berücksichtigung der Daten über die Umweltkontamination zu überprüfen.

(2) Rückstände anderer Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen in Getreidebeikost und anderer Beikost im verbrauchsfertig angebotenen oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereiteten Erzeugnis nicht die Menge von 0,01 mg/kg überschreiten.

(3) Abweichend von Abs. 2 gelten für die in Anhang VIII angeführten Schädlingsbekämpfungsmittel die dort genannten Rückstandshöchstgehalte.

§ 5 BKVO


(1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft angebrachte – Angaben zu enthalten:

a)

Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Lebensmittel unter Berücksichtigung seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf. Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen Fachleuten vorliegen;

b)

Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;

c)

den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;

d)

den durchschnittlichen Gehalt – ausgedrückt in Zahlen – an den einzelnen Mineralstoffen und Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;

e)

erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten:

a)

Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d fällt;

b)

zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

§ 6 BKVO


Mit Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/2012 tritt § 8 der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 68/2008, außer Kraft.

§ 7 BKVO


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2006/125/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ABl. Nr. L 339 vom 6. Dezember 2006, berichtigt durch ABl. Nr. L 4 vom 9. Jänner 2007, in österreichisches Recht umgesetzt.

Anlagen

Anl. 1 BKVO ANHANG I


GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON GETREIDEBEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

 

1.

Getreideanteil

 

Getreidekost wird hauptsächlich aus einem oder

 

mehreren gemahlenen Getreide- und/oder

 

Knollenstärkeprodukten hergestellt.

 

Der Anteil an Getreide- und Knollenstärkeprodukten

 

muß mindestens 25% des Gewichts der endgültigen

 

Mischung (Trockengewichtsanteil) betragen.

2.

Protein

2.1.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii und lit. a Z iv

 

genannten Produkten darf der Proteingehalt

 

höchstens 1,3 g/100 kJ (5,5 g/100 kcal) betragen.

2.2.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkten

 

muß der Gehalt an zugesetztem Protein mindestens

 

0,48 g/100 kJ (2 g/100 kcal) betragen.

2.3.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten Kekse, die

 

unter Zusatz eines Lebensmittels mit hohem

 

Proteingehalt hergestellt und als solche angeboten

 

werden, müssen einen Gehalt an zugesetztem Protein

 

von mindestens 0,36 g/100 kJ (1,5 g/100 kcal)

 

aufweisen.

2.4.

Der chemische Index des zugesetzten Proteins muß

 

mindestens 80% des Referenzproteins (Kasein, wie

 

in Anhang III beschrieben) betragen oder der

 

Eiweißwirkungsgrad (PER) des Proteins in der

 

Mischung muß mindestens 70% des

 

Referenzproteins betragen. In allen Fällen ist der

 

Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des

 

Nährwerts der Proteinmischung und nur in dem dafür

 

notwendigen Verhältnis zulässig.

3.

Kohlenhydrate

3.1.

Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z i

 

und lit. a Z iv Saccharose, Fructose,

 

Glucose,Glucosesirupe oder Honig zugesetzt, so darf

 

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

 

 

Kohlenhydrate höchstens

 

 

1,8 g/100kJ (7,5 g/100 kcal) betragen;

 

der Fructosezusatz höchstens 0,9 g/100 kJ

 

 

(3,75 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Werden den Produkten gemäß § 1 Abs. 1 lit. a Z ii

 

Saccharose, Fructose, Glucose, Glucosesirupe oder

 

Honig zugesetzt, so darf

 

der Anteil der aus diesen Zusätzen stammenden

 

 

Kohlenhydrate höchstens

 

 

1,2 g/100 kJ (5 g/100 kcal) betragen;

 

der Fructosezusatz höchstens 0,6 g/100 kJ

 

 

(2,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Fette

4.1.

Bei den in § 1 Abs. 1 lit. a Z i und lit. a Z iv

 

genannten Produkten darf der Fettgehalt höchstens

 

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal) betragen.

4.2.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte

 

dürfen einen Fettgehalt von höchstens 1,1 g/100 kJ

 

(4,5 g/100 kcal) aufweisen. Übersteigt der Fettgehalt

 

0,8 g/100 kJ (3,3 g/100 kcal), so

 

darf der Laurinsäuregehalt höchstens 15% des

 

 

Gesamtfettgehalts betragen;

 

darf der Myristinsäuregehalt höchstens 15% des

 

 

Gesamtfettgehalts betragen;

 

muß der Linolsäuregehalt (in Form von

 

 

Glyceriden = Linoleaten) einen Wert von

 

 

mindestens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) und

 

 

höchstens 285 mg/100 kJ (1200 mg/100 kcal)

 

 

erreichen.

5.

Mineralstoffe

5.1.

Natrium

 

Natriumsalze dürfen Getreidebeikost nur

 

 

zugesetzt werden, wenn dies aus technischen

 

 

Gründen notwendig ist.

 

Der Natriumgehalt von Getreidebeikost darf

 

 

höchstens 25 mg/100 kJ (100 mg/100 kcal)

 

 

betragen.

5.2.

Calcium

5.2.1.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte

 

müssen einen Calciumgehalt von mindestens

 

20 mg/100 kJ (80 mg/100 kcal) aufweisen.

5.2.2.

Die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv genannten, unter Verwendung

 

von Milch hergestellten Produkte (Milchkekse), die als

 

solche angeboten werden, müssen einen Calciumgehalt von

 

mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) aufweisen.

6.

Vitamine

6.1.

Getreidebeikost muß einen Thiamingehalt von mindestens

 

25 μg/100 kJ (100 μg/100 kcal) aufweisen.

6.2.

Für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z ii genannten Produkte gelten

 

folgende Gehalte:

 

je 100 kJ

je 100 kcal

 

min.

max.

min.

max.

Vitamin A (μg) RE 1)

14

43

60

180

Vitamin D (μg) 2)

  0,25

  0,75

  1

    3

 

______________________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

2) In Form von Cholecalciferol, davon 10 μg = 400 IE Vitamin D.

Diese Grenzwerte gelten auch für den Fall, daß Vitamin A und D anderer Getreidebeikost zugesetzt wird.

Anl. 2 BKVO ANHANG II


GRUNDZUSAMMENSETZUNG VON ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

Die ernährungsphysiologischen Anforderungen beziehen sich auf das als verzehrsfertig vermarktete oder laut Herstelleranweisung verzehrsfertig zubereitete Produkt.

 

1.

Proteine

1.1.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, so muß

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

insgesamt mindestens 40% des Gesamtproduktgewichts

 

 

betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 1,7 g/100 kJ (7 g/100 kcal) betragen.

1.2.

Stehen Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

einzeln oder kombiniert an erster Stelle, so muß,

 

unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit aufgemacht

 

ist oder nicht,

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 10% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen;

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 1 g/100 kJ (4 g/100 kcal) betragen.

1.3.

Sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen in der Produktbezeichnung

 

zwar einzeln oder kombiniert genannt, jedoch nicht an

 

erster Stelle, so muß unabhängig davon, ob das Produkt als

 

Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht

 

der genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 8% des Gesamtproduktgewichts betragen;

 

der jeweils genannte Anteil an Fleisch, Geflügel, Fisch,

 

 

Innereien oder sonstigen herkömmlichen Eiweißquellen

 

 

mindestens 25% des Gewichts der Eiweißquellen

 

 

insgesamt betragen;

 

der Gehalt an Protein aus den genannten Quellen

 

 

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

 

der Gesamtgehalt des Produktes an Protein jeglicher Art

 

 

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.3.a

Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der

 

Produktbezeichnung eines nicht süßen Produktes erwähnt

 

ist, unabhängig davon, ob das Produkt als Mahlzeit

 

aufgemacht ist oder nicht, so

 

muss der Gehalt an Protein aus Milchprodukten

 

 

mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

 

muss der Gehalt des Produktes an Protein aus allen

 

 

Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ

 

 

(3 g/100 kcal) betragen.

1.4.

Wird das Produkt auf dem Etikett als Mahlzeit bezeichnet,

 

sind Fleisch, Geflügel, Fisch, Innereien oder sonstige

 

herkömmliche Eiweißquellen jedoch in der

 

Produktbezeichnung nicht erwähnt, muß der

 

Gesamtproteingehalt des Produktes aus allen Quellen

 

mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen.

1.4.a

Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht

 

sind, gelten nicht die Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4.

1.4.b

Süßspeisen, bei denen in der Produktbezeichnung

 

Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind,

 

müssen mindestens 0,5 g Milchprotein/100 kJ (2,2 g

 

Milchprotein/100 kcal) enthalten. Alle anderen Süßspeisen

 

sind von den Anforderungen der Z 1.1 bis 1.4

 

ausgenommen.

1.5.

Der Zusatz von Aminosäuren ist ausschließlich zur

 

Verbesserung des Nährwerts der vorhandenen Proteine und

 

nur in der dafür erforderlichen Menge zulässig.

2.

Kohlenhydrate

 

Der Kohlenhydratgehalt von Säften und Nektar aus Obst

 

und Gemüse, reinen Obstspeisen, Desserts oder Puddings

 

darf höchstens folgende Werte erreichen:

 

10 g/100 ml bei Gemüsesaft und Getränken auf der

 

 

Grundlage von Gemüsesaft;

 

15 g/100 ml bei Fruchtsaft bzw. Fruchtnektar und auf

 

 

deren Grundlage hergestellten Getränken;

 

20 g/100 g bei reinen Obstspeisen;

 

25 g/100 g bei Desserts und Puddings;

 

5 g/100 g bei sonstigen Getränken, die nicht aus Milch

 

 

zubereitet sind.

3.

Fett

3.1.

Für Produkte gemäß 1.1 dieses Anhangs gilt:

 

Sind Fleisch oder Käse die einzigen in der

 

Produktbezeichnung genannten Zutaten, oder stehen sie an

 

erster Stelle so darf der Gesamtgehalt an Fett aus allen

 

Quellen höchstens 1,4 g/100 kJ 6 g/100 kcal) betragen.

3.2.

Bei allen Produkten darf der Gesamtgehalt des Produktes an

 

Fett aus allen Quellen höchstens 1,1 g/100 kJ

 

(4,5 g/100 kcal) betragen.

4.

Natrium

4.1.

Der Natriumgehalt des Fertigproduktes darf höchstens

 

48 mg/100 kJ (200 mg/100 kcal) bzw. höchstens

 

200 mg/100 g betragen. Ist jedoch Käse die einzige in der

 

Produktbezeichnung genannte Zutat, darf der Natriumgehalt

 

höchstens 70 mg/100 kJ (300 mg/100 kcal) betragen.

4.2.

Obstspeisen, Desserts und Pudding dürfen, außer für

 

technologische Zwecke, keine Natriumsalze zugesetzt

 

werden.

5.

Vitamine

 

Vitamin C

 

Bei Fruchtsaft, Fuchtnektar oder Gemüsesaft muß der

 

Gehalt an Vitamin C des Fertigproduktes mindestens

 

6 mg/100 kJ (25 mg/100 kcal) bzw. 25 mg/100 g betragen.

 

Vitamin A

 

Bei Gemüsesaft muß der Gehalt an Vitamin A des

 

Fertigproduktes mindestens 25 μg RE/100 kJ (100 μg

 

RE/10 kcal) 1) betragen.

 

Anderer Beikost darf Vitamin A nicht zugesetzt werden.

 

Vitamin D

 

Vitamin D darf anderer Beikost nicht zugesetzt werden.

 

_______________________

1) RE = all-trans-Retinoläquivalent.

Anl. 3 BKVO ANHANG III


AMINOSÄURENZUSAMMENSETZUNG VON KASEIN

 

 

(g je 100 g Protein)

Arginin

3,7

Cystin

0,3

Histidin

2,9

Isoleucin

5,4

Leucin

9,5

Lysin

8,1

Methionin

2,8

Phenylalanin

5,2

Threonin

4,7

Tryptophan

1,6

Tyrosin

5,8

Valin

6,7

 

Anl. 4 BKVO ANHANG IV


NÄHRSTOFFE

 

1.

Vitamine

 

Vitamin A

 

Retinol

 

Retinyl-acetat

 

Retinyl-palmitat

 

beta-Carotin

 

Vitamin D

 

Vitamin D2 (= Ergocalciferol)

 

Vitamin D3 (= Cholecalciferol)

 

Vitamin B1

 

Thiaminhydrochlorid

 

Thiaminnitrat

 

Vitamin B2

 

Riboflavin

 

Riboflavin-5’-phosphat-Natrium

 

Niacin

 

Nicotinsäureamid

 

Nicotinsäure

 

Vitamin B6

 

Pyridoxinhydrochlorid

 

Pyridoxin-5-phosphat

 

Pyridoxindipalmitat

 

Pantothensäure

 

Calcium-D-pantothenat

 

Natrium-D-pantothenat

 

Dexpanthenol

 

Folat

 

Folsäure

 

Vitamin B12

 

Cyanocobalamin

 

Hydroxocobalamin

 

Biotin

 

D-Biotin

 

Vitamin C

 

L-Ascorbinsäure

 

Natrium-L-ascorbat

 

Calcium-L-ascorbat

 

6-Palmitoyl-L-ascorbinsäure (L-Ascorbylpalmitat)

 

Kalium-ascorbat

 

Vitamin K

 

Phyllochinon (Phytomenadion)

 

Vitamin E

 

D-alpha-Tocopherol

 

DL-alpha-Tocopherol

 

D-alpha-Tocopherylacetat

 

DL-alpha-Tocopherylacetat

2.

Aminosäuren

 

L-Arginin

 

L-Cystin

 

L-Histidin

 

L-Isoleucin und deren Hydrochloride

 

L-Leucin

 

L-Lysin

 

L-Cystein

 

L-Methionin

 

L-Phenylalanin

 

L-Threonin

 

L-Tryptophan

 

L-Tyrosin

 

L-Valin

3.

Sonstige

 

Cholin

 

Cholinchlorid

 

Cholincitrat

 

Cholinbitartrat

 

Inositol

 

L-Carnitin

 

L-Carnitinhydrochlorid

4.

Mineralstoffe (Mengenelemente und Spurenelemente)

 

Calcium

 

Calciumcarbonat

 

Calciumchlorid

 

Calciumcitrate

 

Calciumgluconat

 

Calciumglycerophosphat

 

Calciumlactat

 

Calciumoxid

 

Calciumhydroxid

 

Calciumorthophosphate

 

 

 

Magnesium

 

Magnesiumcarbonat

 

Magnesiumchlorid

 

Magnesiumcitrate

 

Magnesiumgluconat

 

Magnesiumoxid

 

Magnesiumhydroxid

 

Magnesiumorthophosphate

 

Magnesiumsulfat

 

Magnesiumlactat

 

Magnesiumglycerophosphat

 

 

 

Kalium

 

Kaliumchlorid

 

Kaliumcitrate

 

Kaliumgluconat

 

Kaliumlactat

 

Kaliumglycerophosphat

 

 

 

Eisen

 

Eisen-(II)-citrat

 

Eisen-(III)-ammoniumcitrat

 

Eisen-(II)-gluconat

 

Eisen-(II)-lactat

 

Eisen-(II)-sulfat

 

Eisen-(II)-fumarat

 

Eisen-(III)-diphosphat (Eisenpyrophosphat)

 

Elementares Eisen (Carbonyl-, Elektrolyt- und

 

hydrogen reduziertes Eisen)

 

Eisen-(III)-saccharat

 

Eisennatriumdiphosphat

 

Eisen-(II)-carbonat

 

 

 

Kupfer

 

Kupfer-Lysin-Komplex

 

Kupfer-(II)-carbonat

 

Kupfer-(II)-citrat

 

Kupfer-(II)-gluconat

 

Kupfer-(II)-sulfat

 

 

 

Zink

 

Zinkacetat

 

Zinkchlorid

 

Zinkcitrat

 

Zinksulfat

 

Zinkoxid

 

Zinkgluconat

 

 

 

Mangan

 

Mangan-(II)-carbonat

 

Mangan-(II)-chlorid

 

Mangan-(II)-citrat

 

Mangan-(II)-gluconat

 

Mangan-(II)-sulfat

 

Mangan-(II)-glycerophosphat

 

 

 

Jod

 

Natriumjodid

 

Kaliumjodid

 

Kaliumjodat

 

Natriumjodat

 

Anl. 5 BKVO ANHANG V


REFERENZWERTE FÜR DIE KENNZEICHNUNG DES NÄHRWERTS VON BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

 

Nährstoff

Referenzwert für Kennzeichnung

Vitamin A

 

(μg)

400

 

Vitamin D

 

(μg)

 10

 

Vitamin C

 

(mg)

 25

 

Thiamin

 

(mg)

    0,5

 

Riboflavin

 

(mg)

    0,8

 

Niacin-Äquivalent

 

(mg)

    9

 

Vitamin B6

 

(mg)

    0,7

 

Folat

 

(μg)

100

 

Vitamin B12

 

(μg)

    0,7

 

Calcium

 

(mg)

400

 

Eisen

 

(mg)

  6

 

Zink

 

(mg)

  4

 

Jod

 

(μg)

 70

 

Selen

 

(μg)

 10

 

Kupfer

 

(mg)

    0,4

 

 

Anl. 6 BKVO


Höchstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Produkt, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Produkt beziehen.

 

Nährstoff

Höchstwert je 100 kcal

Vitamin A (μg RE)

180 1)

Vitamin E (mg a-TE)

 3

Vitamin C (mg)

          12,5/25 2)/125 3)

Thiamin (mg)

          0,25/0,5 4)

Riboflavin (mg)

   0,4

Niacin (mg NE)

   4,5

Vitamin B6 (mg)

    0,35

Folsäure (μg)

50

Vitamin B12 (μg)

     0,35

Pantothensäure (mg)

    1,5

Biotin (μg)

 10

Kalium (mg)

160

Calcium (mg)

           80/180 5)/100 6)

Magnesium (mg)

  40

Eisen (mg)

   3

Zink (mg)

   2

Kupfer (μg)

  40

Iod (μg)

  35

Mangan (mg)

     0,6

 

_______________________

1) Im Einklang mit den Bestimmungen der Anhänge I und II.

2) Dieser Grenzwert gilt für mit Eisen angereicherte Produkte.

3) Dieser Grenzwert gilt für Produkte auf Fruchtbasis, Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte.

4) Dieser Grenzwert gilt für verarbeitete Lebensmittel auf Getreidebasis.

5) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z i) und § 1 Abs. 1 lit. a Z ii) genannten Produkte.

6) Dieser Grenzwert gilt für die in § 1 Abs. 1 lit. a Z iv) genannten Produkte.

Anl. 7 BKVO


SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL, DIE NICHT BEI LANDWIRTSCHAFTLICHEN ERZEUGNISSEN VERWENDET WERDEN DÜRFEN, DIE ZUR HERSTELLUNG VON GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST BESTIMMT SIND

Tabelle 1

 

Chemische Bezeichnung des Stoffs (Rückstandsdefinition)

Disulfoton (Summe von Disulfoton, Disulfoton-Sulfoxid und Disulfoton-Sulfon, ausgedrückt als Disulfoton)

Fensulfothion (Summe von Fensulfothion, dessen Sauerstoff-Analogon und deren Sulfonen, ausgedrückt als Fensulfothion)

Fentin, ausgedrückt als Triphenylzinn-Kation

Haloxyfop (Summe von Haloxyfop, dessen Salzen und Estern einschließlich Konjugaten, ausgedrückt als Haloxyfop)

Heptachlor und trans-Heptachlorepoxid, ausgedrückt als Heptachlor

Hexachlorbenzol

Nitrofen

Omethoat

Terbufos (Summe von Terbufos, dessen Sulfoxid und dessen Sulfon, ausgedrückt als Terbufos)

 

Tabelle 2

 

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Aldrin und Dieldrin, ausgedrückt als Dieldrin

Endrin

 

Anl. 8 BKVO


SPEZIFISCHE RÜCKSTANDSHÖCHSTGEHALTE FÜR SCHÄDLINGSBEKÄMPFUNGSMITTEL ODER DEREN METABOLITEN IN GETREIDEBEIKOST UND ANDERER BEIKOST FÜR SÄUGLINGE UND KLEINKINDER

 

Chemische Bezeichnung des Stoffs

Rückstandshöchstgehalt

(mg/kg)

Cadusafos

0,006

Demeton-S-methyl/Demeton-S-methylsulfon/Oxydemeton-methyl (einzeln oder kombiniert, ausgedrückt als Demeton-S-methyl)

0,006

Ethoprophos

0,008

Fipronil (Summe von Fipronil und Fipronil-desulfinyl, ausgedrückt als Fipronil)

0,004

Propineb/Propylen-thioharnstoff (Summe von Propineb und Propylen-thioharnstoff)

0,006

 

Beikostverordnung (BKVO) Fundstelle


Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Beikostverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 133/1998 [CELEX-Nr.: 396L0005]

Änderung

BGBl. II Nr. 200/1999 [CELEX-Nr.: 398L0036]

BGBl. II Nr. 175/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

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