§ 4 BGStG Diskriminierungsverbot

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Absatz 2,), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
  4. (4)Absatz 4Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist im Falle der Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,)

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2011
  1. (1)Absatz einsAuf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
  2. (2)Absatz 2Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist auch auf jeden Elternteil anzuwenden, der auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.
  3. (3)Absatz 3Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderung einer Person diskriminiert werden, deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Absatz 2,), Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner.
  4. (4)Absatz 4Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.Das Diskriminierungsverbot des Absatz eins, ist im Falle der Belästigung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe- und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.
  5. (2)Absatz 2Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,)

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