§ 4 BGStG Diskriminierungsverbot

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2011 bis 31.12.9999

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 istEine Diskriminierung liegt auch auf jeden Elternteil anzuwendenvor, derwenn eine Person auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.

(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderungihres Naheverhältnisses zu einer Person diskriminiert werden,wegen deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und LebenspartnerBehinderung diskriminiert wird.

(4) Das Diskriminierungsverbot desAnm.: Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe-3 und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

Stand vor dem 28.02.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 28.02.2011

(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 istEine Diskriminierung liegt auch auf jeden Elternteil anzuwendenvor, derwenn eine Person auf Grund der Behinderung eines Kindes (Stief-, Wahl-, Pflegekindes) diskriminiert wird, dessen behinderungsbedingt erforderliche Betreuung er wahrnimmt.

(3) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 ist weiters auf Angehörige anzuwenden, die auf Grund der Behinderungihres Naheverhältnisses zu einer Person diskriminiert werden,wegen deren behinderungsbedingt erforderliche Betreuung sie überwiegend wahrnehmen. Als Angehörige gelten Verwandte in gerader Linie mit Ausnahme der Eltern (Abs. 2), Geschwister sowie Ehe- und LebenspartnerBehinderung diskriminiert wird.

(4) Das Diskriminierungsverbot desAnm.: Abs. 1 ist im Falle der Belästigung gemäß § 5 Abs. 3 auf Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Ehe-3 und Lebenspartner von Menschen mit Behinderungen anzuwenden.4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten