§ 1 BGStG

BGStG - Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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