§ 15 BGStG Mediation

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas BundessozialamtSozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, zu erbringen.

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.05.2014
  1. (1)Absatz einsDas BundessozialamtSozialministeriumservice hat unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.
  2. (2)Absatz 2Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.Der Einsatz von Mediation ist anzubieten. Mediation ist durch externe Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, zu erbringen.

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