(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennheizleistung ab 26 kW sind von befugten Fachleuten mindestens einmal in zwei Jahren, Anlagen mit einer Nennheizleistung ab 50 kW mindestens einmal jährlich nachweislich auf einwandfreie Funktion überprüfen zu lassen. Bei Anlagen, deren Errichtung oder Umbau ab dem Inkrafttreten dieser Bestimmung baubehördlich bewilligt wird, oder die ab diesem Zeitpunkt ohne Baubewilligung errichtet oder umgebaut werden, hat sich die Überprüfung auch auf die Einhaltung der im § 2 angeführten höchstzulässigen Abgasverluste zu erstrecken.
(2) Zur Überprüfung gemäß Absatz 1 sind im Rahmen ihrer Befugnisse berechtigt:
a) | Amtssachverständige für das Heizungswesen, | |||||||||
b) | Dampfkesselüberwachungsorgane nach den Bestimmungen der Dampfkesselverordnung, | |||||||||
c) | Ziviltechniker, | |||||||||
d) | Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Errichtung, Änderung und Instandhaltung der zu überprüfenden Zentralheizungsanlage oder von Teilen dieser Anlage befugt sind, bzw. bei solchen Personen beschäftigte und von ihnen beauftragte Fachleute, | |||||||||
e) | Inhaber einer Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe, bzw. bei ihnen beschäftigte und von ihnen beauftragte Fachleute, | |||||||||
f) | Organe des Technischen Überwachungsvereines (TUV). |
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