(1) Wärmeverteilungsanlagen, deren Verlustwärme nicht in vollem Umfang Räumen zugute kommt, die ihrer Bestimmung nach zum dauernden Aufenthalt von Personen dienen und beheizt werden sollen, sind bei ihrer Errichtung gegen Wärmeverluste ausreichend zu schützen.
(2) Brauchwarmwasserverteilungsanlagen sind bei ihrer Errichtung vollständig, das ganze Leitungsnetz umfassend, ausreichend gegen Wärmeverluste zu schützen.
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