(1) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind bei ihrer Errichtung sowie beim Austausch eines Wärmeerzeugers mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber Wärmeerzeugern, die nicht in Betriebsbereitschaft sind, verhindern.
(2) Wärmeerzeuger in Zentralheizungsanlagen sind bei ihrem Einbau mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszurüsten.
0 Kommentare zu § 7 Bgld. WH2